Sicherer Umgang mit Trockeneis
Risiken minimieren, Vorschriften erfüllen
Trockeneis (festes Kohlendioxid, (CO2) ist in vielen Branchen ein unverzichtbares Kühl- und Reinigungsmittel, birgt jedoch in geschlossenen Räumen erhebliche Gefahren für die Gesundheit.
Da Trockeneis bei Raumtemperatur sublimiert – also direkt vom festen in den gasförmigen Zustand übergeht –, dehnt sich sein Volumen um das rund 760-Fache aus. Ohne fachgerechte Absaugung verdrängt das unsichtbare, geruchlose Gas den Luftsauerstoff im Raum. Dies führt schleichend zu Kopfschmerzen und Schwindel, in höheren Konzentrationen rasch zu Erstickung und Lebensgefahr.
Neben der Erstickungsgefahr besteht bei direktem Hautkontakt das Risiko extremer Kälteverbrennungen (ca. -78,5 °C).
Unsere lufttechnisch abgesaugten Lager- und Arbeitsplätze wurden speziell entwickelt, um die gesetzlichen Vorgaben sicher zu erfüllen.
Sie erfassen frei werdendes CO2 direkt am Entstehungspunkt und führen das Gas zuverlässig ab. Die Verbreitung des Gases im umgebenden Aufstellraum wird so vermieden und maximaler Mitarbeiterschutz zu jedem Zeitpunkt gewährleistet.
Geltende Normen und Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Der Gesetzgeber stellt daher strenge Anforderungen an den Arbeitsschutz. Beim Umgang und der Lagerung von Trockeneis in Innenräumen müssen Betriebe insbesondere folgende Regelwerke zwingend beachten:
TRGS 900 (Technische Regeln für Gefahrstoffe): Sie legt den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Kohlendioxid streng fest. Dieser liegt im zeitlich gewichteten Mittel bei maximal 5.000 ppm (9.100 mg/m³).
DGUV Regel 113-004 (Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen): Sie regelt die Schutzmaßnahmen gegen Gase und Sauerstoffmangel.
DGUV Information 213-056 (Gaswarneinrichtungen für den Einsatz auf Arbeitsplätzen): Sie schreibt unter bestimmten Bedingungen den Einsatz von CO2-Warnanlagen vor.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Verpflichtet Arbeitgeber zu einer lückenlosen Gefährdungsbeurteilung und zur Umsetzung des STOP-Prinzips (Substitution, Technische, Organisatorische und Persönliche Schutzmaßnahmen). Technische Absaugungen stehen dabei gesetzlich immer vor organisatorischen Maßnahmen oder PSA.






